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BeamtZustVO MUNV

§ 2 Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Hinausschieben derAltersgrenze, Personalauswahl

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/2#abs-1 (1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf das Hinausschieben der Altersgrenze der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 wird vom Ministerium wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustVO%20MUNV/2#abs-2 (2) Dem Ministerium vorbehalten ist

1. die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtinnen und Beamte auf Probe in eine Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 und um Zulassung zu einer Maßnahme zum Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) und

2. die Auswahl der Abteilungsleitungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima, der Abteilungs- und Bereichsleitungen, sowie für weitere Dienstposten ab der Besoldungsgruppe A 16 im Betriebssitz des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen, der Leitungen der Regionen und der Leitungen der Regionalniederlassungen des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen sowie der Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung für den Geschäftsbereich.

§ 1 § 3